Das Schicht-Lexikon definiert 26 Begriffe der Schicht- und Dienstplanung. Sechs davon ausführlich mit eigener Seite: Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Mindestbesetzung, Rahmendienstplan, Dienstfolge und Ampelkonto – jeweils mit zitierfähiger Definition, praktischer Anwendung, rechtlichem Rahmen und Faustregel. Zwanzig weitere Begriffe von Anwesenheitszeit bis Zeitgutschrift stehen kompakt in der Tabelle darunter. Stand August 2026.
Sechs Begriffe ausführlich
Rufbereitschaft
Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit bei frei wählbarem Aufenthaltsort – als Arbeitszeit zählt grundsätzlich nur der tatsächliche Einsatz.
Bereitschaftsdienst
Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um bei Bedarf sofort zu arbeiten – arbeitszeitrechtlich zählt die gesamte Zeit als Arbeitszeit.
Mindestbesetzung
Die kleinste zulässige Personenzahl je Schicht oder Zeitfenster, meist je Qualifikation definiert, unterhalb derer Betrieb oder Versorgung nicht gesichert sind.
Rahmendienstplan
Ein wiederkehrendes Grundmuster über mehrere Wochen, aus dem die konkreten Wochen- oder Monatspläne abgeleitet werden.
Dienstfolge
Die Reihenfolge, in der ein Mitarbeiter über mehrere Tage verschiedene Dienste durchläuft – entscheidend für Gesundheit und Ruhezeiten.
Ampelkonto
Ein Arbeitszeitkonto mit drei Zonen: Grün ist unkritisch, Gelb verlangt Gegensteuern, Rot verbindliche Maßnahmen.
Wie das Lexikon aufgebaut ist
Jeder Eintrag beginnt mit einer eigenständigen Definition, erklärt danach die Anwendung im Planungsalltag, ordnet den Begriff rechtlich ein – etwa anhand von Arbeitszeitgesetz und Mitbestimmung – und schließt mit einer Faustregel sowie häufigen Fragen. Die Einträge verweisen aufeinander: Wer Rufbereitschaft nachschlägt, findet direkt die Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst; die Dienstfolge führt zum Rahmendienstplan, in dem sie angelegt wird.
Weitere 20 Begriffe von A bis Z
Diese Begriffe tauchen im Dienstplanalltag laufend auf, tragen aber keine eigene Definitionsseite. Sie stehen deshalb kompakt in einer Tabelle – mit Rechtsgrundlage, wo es eine gibt, und mit dem ausdrücklichen Hinweis, wo das Gesetz nichts vorgibt.
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Anwesenheitszeit | Zeit zwischen Betreten und Verlassen des Betriebs. Sie ist nicht automatisch Arbeitszeit: Ruhepausen zählen nicht mit, Umkleide- und Rüstzeiten dagegen häufig schon. |
| Arbeitszeitrahmen | Vom Betrieb festgelegtes Zeitfenster, innerhalb dessen Dienste überhaupt liegen dürfen. Er begrenzt die Planung nach außen, während die Mindestbesetzung sie nach innen begrenzt. |
| Ausfallquote | Anteil der geplanten Dienste, die kurzfristig neu besetzt werden müssen. Sie ist die wichtigste Kennzahl für die nötige Größe einer Vertretungsreserve. |
| Betriebsärztliche Untersuchung | Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 3 ArbZG das Recht, sich vor Beginn und danach regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen – ab dem 50. Lebensjahr jährlich, davor mindestens alle drei Jahre. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. |
| Dienstplanänderung | Nachträglicher Eingriff in einen bereits veröffentlichten Plan. In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG derselben Mitbestimmung wie der ursprüngliche Plan. |
| Funktionszeit | Zeitfenster, in dem eine Aufgabe oder Abteilung besetzt sein muss – im Unterschied zur Kernarbeitszeit nicht personen-, sondern funktionsbezogen. Verbreitet im öffentlichen Dienst. |
| Gleitzeit | Modell, in dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen. Im Schichtbetrieb nur eingeschränkt nutzbar, weil die Besetzung an feste Zeitfenster gebunden ist. |
| Jahresarbeitszeit | Modell, das die Arbeitszeit statt pro Woche über das Kalenderjahr verteilt. Es erlaubt saisonale Schwankungen, verlangt aber ein sauber geführtes Konto und eine klare Ausgleichsregel. |
| Kapazitätsplanung | Abgleich zwischen dem ermittelten Bedarf und den verfügbaren Personenstunden – vor der eigentlichen Besetzung. Sie beantwortet, ob ein Plan überhaupt aufgehen kann. |
| Kernarbeitszeit | Teil der Gleitzeit, in dem Anwesenheit verpflichtend ist. Je enger sie gefasst wird, desto geringer der Spielraum, den ein Gleitzeitmodell praktisch bietet. |
| Resturlaub | Nicht genommener Urlaub aus dem laufenden Jahr. Er verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn der Arbeitgeber zuvor konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. |
| Rüstzeit | Vorbereitende oder abschließende Tätigkeit, die untrennbar zur Arbeit gehört – etwa Übergabeprotokolle oder das Hochfahren von Geräten. Sie zählt als Arbeitszeit und sollte im Dienst mit eingeplant werden. |
| Schichtplanfreigabe | Formaler Schritt, mit dem ein Entwurf zum verbindlichen Plan wird. Erst ab der Freigabe entstehen für Beschäftigte planbare Erwartungen – und für den Betrieb Änderungsaufwand. |
| Sollstunden | Aus Vertrag und Kalender errechnete Stundenzahl, die in einem Zeitraum zu leisten ist. Sie ist der Bezugswert, gegen den die tatsächlich erfassten Zeiten laufen. |
| Umkleidezeit | Zeit für das An- und Ablegen vorgeschriebener Dienstkleidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sie vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss und die Kleidung auffällig ist. |
| Urlaubssperre | Zeitraum, in dem kein Urlaub genehmigt wird. Sie braucht einen sachlichen betrieblichen Grund; in Betrieben mit Betriebsrat sind allgemeine Urlaubsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig. |
| Vertretungsregelung | Vorab festgelegte Kette, wer bei Ausfall welche Aufgabe übernimmt. Ohne sie wird jeder Ausfall zur Einzelfallentscheidung – der häufigste Grund für Telefonketten am Morgen. |
| Vollzeitäquivalent (VZÄ) | Umrechnung aller Beschäftigten auf Vollzeitstellen. Zwei Halbtagskräfte ergeben ein VZÄ – für die Besetzung eines Zeitfensters sind sie aber nicht gleichwertig mit einer Vollzeitkraft. |
| Wegezeit | Zeit für Wege zwischen zwei Einsatzorten. Innerbetriebliche Wege und Fahrten zwischen Kunden zählen in der Regel als Arbeitszeit, der Weg von zu Hause zur ersten Arbeitsstelle dagegen nicht. |
| Zeitgutschrift | Nachträglich gebuchte Stunde auf dem Arbeitszeitkonto, etwa nach einer Korrektur oder einem Einsatz außerhalb des Plans. Jede Gutschrift sollte nachvollziehbar begründet und protokolliert sein. |
Angaben zum Arbeitszeitgesetz beziehen sich auf die geltende Fassung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten und gehen im Einzelfall vor.
Kürzere Erklärungen zu über 30 weiteren Begriffen – von Ausfallmanagement bis Zwischenschicht – bündelt das Glossar. Vertiefende Praxisartikel, etwa zu Nachtschichten oder zur Urlaubsplanung im Schichtbetrieb, liefert der Blog. Und wer nach der Theorie das passende Werkzeug sucht, findet im Software-Vergleich die aktuellen Dienstplan-Apps.